Bei der Finanzierung Ihrer Ausbildung können Sie auf die Förderung durch den Staat oder auf Studienkredite setzen.
Das elternabhängige Schüler-BAföG ist für Auszubildende in der Erstausbildung geeignet, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es wird als Vollzuschuss gewährt, muss also nicht zurückgezahlt werden. Die BAföG-Ausbildungsförderung kann beim Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung oder online beantragt werden.
Mehr Informationen: www.bafög.de
Gebührenfreie BAföG-Hotline: 0800-223 6341
Das elternunabhängige BAföG kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden, etwa dann, wenn der Auszubildende Vollwaise ist oder keine Unterhaltspflicht der Eltern besteht. Wer vor Beginn der Ausbildung bereits über 45 Jahre alt ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf BAföG, beispielsweise werden Erziehungszeiten angerechnet. Auch eine Zweitausbildung kann unter bestimmten Umständen durch BAföG gefördert werden, zum Beispiel dann, wenn die abgeschlossene Erstausbildung mit einer Dauer von mindestens drei Jahren zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt hat. Die Rechtslage ist komplex, deswegen empfehlen wir eine Beratung mit Expert:innen der BAföG-Stellen.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und vergibt zinsgünstige Bildungs- und Studienkredite. Der KfW-Bildungskredit eignet sich zur Unterstützung von Auszubildenden in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen (die letzten 24 Monate) und wird im Rahmen des Bildungskreditprogramms als zinsgünstiges Darlehen angeboten, das in monatlichen Raten von bis zu 300 EUR ausgezahlt wird. Der Bildungskredit gilt ausschließlich für förderfähige Vollzeitausbildungen und kann auch zusätzlich zum oder nach dem BAföG beantragt werden. Die Förderung in Höhe von insgesamt bis zu 7.200 EUR erfolgt maximal bis zur Vollendung des 36. Lebensjahres. Die Rückzahlungsphase beginnt vier Jahre nach der ersten Auszahlung.
Sie können die Schulgebühren steuerlich geltend machen. Dabei hängt Ihr Einsparpotenzial von einigen grundlegenden Fakten ab: Ist die Ausbildung Ihre erste Berufsausbildung, können die Schulgebühren als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine Zweitausbildung kann über die Werbungskosten geltend gemacht werden und als Verlustvortrag sogar in die darauffolgenden Jahre „mitgenommen“ werden. Eltern können die Ausbildungskosten ihrer Kinder auch absetzen: Pro Kind können 30 Prozent des Schulgeldes – höchstens aber 5.000 EUR pro Jahr – steuerlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist, dass ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht.
Der Kindergeldanspruch in Höhe von 250 EUR kann sich über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern, wenn Sie in dieser Zeit eine Ausbildung absolvieren.
Stipendien können Ihnen dabei helfen, Ihre Ausbildung zu finanzieren, weil Sie eine finanzielle Förderung erhalten, die Sie im Gegensatz zum BAföG nicht zurückzahlen müssen. Zusätzlich zur finanziellen Förderung beinhaltet ein Stipendium meist auch eine ideelle Unterstützung, die es Ihnen ermöglicht, z. B. an Tagungen, Workshops, Seminaren oder anderen Veranstaltungen teilzunehmen.
Erzieher:innen in Ausbildung erhalten in der Vollzeitausbildung das sogenannte Aufstiegs-BAföG. Die Höhe beträgt rund 963 EUR. Dieser Betrag wird als Vollzuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden. Je nach persönlicher Lebenssituation erhöht sich die Förderung. Zusätzlich wird das Schulgeld zu 50 Prozent als Vollzuschuss gefördert, bei erfolgreichem Abschluss sogar mit 75 Prozent. Weitere Informationen zum Aufstiegs-BAföG erhalten Sie auf der Website >> www.aufstiegs-bafoeg.de des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) der Arbeitsagentur richtet sich an Auszubildende in der Erstausbildung, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, weil sich etwa der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt vom elterlichen Wohnort befindet. Sie wird während der Ausbildungszeit monatlich als Vollzuschuss gewährt, muss also nicht zurückgezahlt werden. Der Antrag ist online möglich. Der BAB gilt nur für die Teilzeitausbildung (Erzieher:in).
Lassen Sie Ihren Träger in Ihre Qualifikation investieren – denn von Ihren neuen Kompetenzen profitieren nicht nur Sie. In der Regel vergütet Ihre Ausbildungseinrichtung Ihre Tätigkeit während der Teilzeitausbildung für Erzieher:innen.
Das netzwerk chancen fördert den sozialen Aufstieg und bietet jungen Erwachsenen aus ganz Deutschland Workshops, Mentoring, ein starkes Netzwerk und Kontakte zu Arbeitgebenden.
Unsere Ausbildungsberater unterstützen Sie gerne bei Fragen.
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